Jährliche Sonderzahlung in Bund und Länder

Die Höhe der jährlichen Sonderzahlung (das sog. Weihnachtsgeld oder Sonderzuwendung) beinhaltete bis 1993 einen kompletten Monatsbezug (13. Gehalt).

Seit 1994 erfolgten in mehreren Schritten Absenkungen, so dass im Jahr 2003 bundeseinheitlich noch ca. 84 % eines Monatsbezugs gewährt wurde. Mit dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2003/2004 wurde den Ländern zunächst die Besoldungsgesetzgebungskompetenz für den Bereich der jährlichen Sonderzahlung übertragen. Dies war der Ausgangspunkt der sog. Föderalismusreform I, welche am 1. September 2006 in Kraft trat.

Sowohl der Bund als auch die Länder haben zwischenzeitlich eigenständige Regelungen im Bereich der Sonderzahlung getroffen, welche die Spannweite von kompletter Abschaffung über die Integration in einer bestimmten (prozentualen) Höhe sowie Weitergewährung in abgeschmolzener Höhe – ggf. gestaffelt nach Besoldungsgruppen – erreicht.

Die downloadbar Tabelle (Siehe unten) gibt den Stand über die im Bund und in den Ländern gewährte jährliche Sonderzahlung im Dezember 2017, die sich ausschließlich auf das Grundgehalt bezieht, wieder.

(Quelle: Info-Nr.: 42/2017 des beamtenbund und tarifunion vom 12. Dezember 2017)

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