Satzung des Brandenburgischen Pädagogen-Verbandes e.V.

I. Grundsätze

§1 Name und Standort

  1. Der Brandenburgische Pädagogen-Verband (BPV) e.V., nachfolgend BPV genannt, ist der Zusammenschluss der Lehrer, Lehramtskandidaten, Lehramtsstudenten, Erzieher sowie der pädagogischen Mitarbeiter.

  2. Der BPV ist selbständig und unabhängig, er ist in das Vereinsregister eingetragen.

  3. Der BPV bekennt sich zu den Werten und Normen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

  4. Der BPV ist Mitglied im Verband Bildung und Erziehung der Bundesrepublik Deutschland.

  5. Der BPV ist Mitglied im Deutschen Beamtenbund.

§ 2 Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

  1. Der BPV hat Sitz und Gerichtsstand in Cottbus.

  2. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

  1. Der BPV stellt sich folgenden Aufgaben:

    1. Förderung des gesamten Bildungswesens, der pädagogischen Wissenschaft und Praxis und der Einrichtungen, die diesen Bereichen dienen.

    2. Förderung und Vertretung der wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Interessen der Mitglieder.

    3. Vertretung der Mitglieder bei der Gestaltung ihrer dienstrechtlichen Beziehungen und des Arbeitsplatzes.

    4. Vertretung der Interessen der Mitglieder bei der Weiterentwicklung und Modernisierung des Arbeitsrechts einschließlich des Tarif- und Versorgungsrechts.

    5. Die Verbeamtung aller Pädagogen mit Hoch- und Fachschulabschluss ist die Regel und soll daher erhalten bleiben.

  2. Der BPV erfüllt seine Aufgaben durch:

    1. Wahrnehmung des Rechts der Mitarbeit an Gesetzentwürfen.

    2. Wahrnehmung des Mitsprache- und Kontrollrechts bei grundsätzlichen bildungspolitischen und bildungsinhaltlichen Entscheidungen der Landesregierung Brandenburg.

    3. Förderung und Unterstützung der Einzelmitglieder der Kreis- bzw. Regionalverbände durch:

      1. Vertretung der tarifrechtlichen, dienstrechtlichen und sozialen Interessen der Lehrkräfte,
      2. Vertretung der Interessen der Lehramtskandidaten und Lehramtsstudenten während ihrer Ausbildung,
      3. Rechtsberatung und Rechtsschutz nach den Richtlinien der Rahmenrechtsschutzordnung des dbb beamtenbund und tarifunion und der Rechtsschutzordnung des VBE,

      4. soziale und kulturelle Betreuung.

    4. Wahrnehmung der kollektiven Interessen der Mitglieder ohne Beamtenstatus durch Unterstützung beim Abschluss von Tarifverträgen auf der Basis der Anerkennung des geltenden Tarif- und Schlichtungsrechts.

    5. Der BPV ist ein Berufsverband ohne öffentlich rechtlichen Charakter. Die Erfüllung seiner Aufgaben ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

II. Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliederkreis

Der Mitgliederkreis erstreckt sich auf:

  1. Lehrer, Erzieher sowie pädagogische Mitarbeiter1 aller Bildungs- und Erziehungseinrichtungen im Land Brandenburg,

  2. Lehramtskandidaten und Studierende, die sich auf einen pädagogischen Beruf, gemäß §1 Ziffer 1, vorbereiten,

  3. Mitglieder gemäß §1 Ziffer 1 nach ihrer Versetzung in den Ruhestand,

  4. Ehrenmitglieder, deren Ernennung eine entsprechende Ehrenordnung regelt. Diese wird vom Landesverbandstag beschlossen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann nur werden, wer die Satzung des BPV anerkennt.

  2. Der Beitritt wird schriftlich beim zuständigen Kreis- bzw. Regionalverband erklärt.

  3. Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der zuständige Kreis- bzw. Regionalvorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

  4. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist Beschwerde an den Landesvorstand zulässig. Dieser entscheidet endgültig.

  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme, die Beitragspflicht mit dem Ersten des folgenden Monats.

§ 6 Rechte und Pflichten

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt,

    1. im Rahmen der Satzung bei der Gestaltung des Verbandslebens mitzuwirken und mitzubestimmen,

    2. Anträge und Vorschläge in die Verbandsarbeit einzubringen,

    3. bei Rechtsstreitigkeiten im Dienstverhältnis oder infolge des Eintretens für den Verband Rechtsberatung und Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen,

    4. alle Angebote des BPV und seiner Dachverbände zu nutzen,

    5. seine Mitgliedschaft in begründeten und durch den Kreisverband genehmigten Fällen auf bestimmte Zeit ruhen zu lassen.

  2. Jedes Mitglied verpflichtet sich,

    1. Die Satzung des BPV zu wahren, Beschlüsse des Landesverbandes einzuhalten und sich für die Erfüllung der Aufgaben einzusetzen,

    2. Die festgelegten Beiträge termingerecht zu entrichten.

    3. Veränderungen persönlicher und dienstlicher Art, die auf die Mitgliedschaft und die Beitragszahlung von Einfluss sind (Beförderungen, Versetzungen, Adressänderungen, Änderungen der Kontoverbindungen, usw.) sind dem BPV unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

  3. Die Mitglieder des BPV können für besondere Aufgaben eine Vergütung erhalten. Über die Gewährung der Vergütung dem Grunde nach und deren Höhe entscheidet der erweiterte Landesvorstand und in Jahren, in denen ein Landesverbandstag stattfindet, der Landesverbandstag.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur in schriftlicher Form beim Kreis- bzw. Regionalvorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist auf Schluss eines Kalendervierteljahres möglich. Das Verbandseigentum muss zurückgegeben werden.

  3. Ein Mitglied kann auf Antrag eines Mitgliedes des Landesvorstandes oder eines Kreis- bzw. Regionalverbandes durch den Geschäftsführenden Vorstand, nachdem es gehört worden ist, ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung zuwidergehandelt oder das Ansehen des BPV geschädigt hat. Der Beschluss muss dem Mitglied in schriftlicher Form mit Begründung mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb von vier Wochen beim Landesvorstand Beschwerde eingelegt werden. Der Landesvorstand entscheidet über die Beschwerde endgültig.

  4. Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung drei Monate lang seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.

  5. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das bisherige Mitglied seine satzungsmäßigen Rechte. Es hat keinen Anspruch auf Teilung oder Herausgabe eines Teiles des Verbandsvermögens.

  6. Rechtlich kommt § 7 Ziffer 3 dem freiwilligen Ausscheiden gleich. Aus § 4 Ziffer 1 und § 5 Ziffer 1 können keine Rechte abgeleitet werden.

§ 8 Beiträge

  1. Die Beitragsordnung wird vom Landesverbandstag beschlossen und ist bis zum Erlass einer neuen Beitragsordnung gültig.

  2. Die Kreis- bzw. Regionalverbände erhalten zum Begleichen ihrer Unkosten einen Anteil des Beitragsaufkommens. Die Anteile beschließt der Landesverbandstag.

  3. Die Kreis- bzw. Regionalverbände ohne Beitragsaufkommen erhalten auf Antrag zum Begleichen ihrer Unkosten finanzielle Mittel, die mit dem Haushaltsplan beschlossen werden.

  4. Die Kreis- bzw. Regionalverbände dürfen mit den Mitgliedsbeiträgen Geldanlagegeschäfte nur mit Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes abschließen. Für die Geldanlagegeschäfte mit Mitgliedsbeiträgen, die ohne eine solche Zustimmung abgeschlossen wurden und mit Verlust enden, haften die Anleger persönlich.

  5. Die Beitragszahlung erfolgt über das SEPA-Lastschriftverfahren. Einzelheiten sind der Beitragsordnung zu entnehmen.

III. Gliederung und Aufgaben

§ 9

Der BPV besteht aus den Kreis- bzw. Regionalverbänden und wird von den Gremien des Landesverbandes geleitet.

§ 10 Die Kreisverbände / Regionalverbände

  1. die Kreis- bzw. Regionalverbände und ihre Mitglieder

    1. Innerhalb des Landes Brandenburg ist der Zusammenschluss von Kreis- bzw. Regionalverbänden zu einem neuen Regionalverband möglich. Dazu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung der betreffenden Kreis- bzw. Regionalverbände erforderlich. Der neue Regionalverband tritt in diesem Fall in die Rechte und Pflichten der ehemaligen Kreis- bzw. Regionalverbände ein.

    2. Die Mitgliedschaft ist nur in einem Kreis- bzw. Regionalverband möglich.

  2. Aufgaben der Kreis- bzw. Regionalverbände

    1. Die Kreis- bzw. Regionalverbände befassen sich mit allen sie betreffenden einschlägigen Fragen, die den Kreis bzw. den Kreisen, die sich zum Regionalverband zusammengeschlossen haben, betreffen.

    2. Sie verhandeln mit den ihnen zugeordneten politischen und verwaltenden Stellen. Zur Unterstützung können Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes hinzugezogen werden.

    3. In jeder Dienststelle benennen die zugehörigen Kreis- bzw. Regionalverbände einen Ansprechpartner für diese.

    4. Die Kreis- bzw. Regionalverbände sichern für ihre Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht bei den Personalratswahlen. Sie nominieren Kandidaten für eine gemeinsame Liste in der Dienststelle auf einer gemeinsamen Konferenz der betreffenden Kreis- und Regionalverbände.

    5. Durch Vorschläge an die Leitungsgremien bestimmen sie die Landesverbandsarbeit mit. Sie bestimmen die Delegierten für den Landesverbandstag und haben Antragsrecht. Jeder Kreis- bzw. Regionalverband hat auf dem Landesverbandstag Rederecht durch mindestens einen Vertreter.

    6. Die Kreis- bzw. Regionalverbände führen Veranstaltungen durch. Über öffentliche Veranstaltungen ist der Geschäftsführende Vorstand vorher zu informieren.

  3. Leitung und Verwaltung der Kreis- bzw. Regionalverbände

    1. Die Kreis- bzw. Regionalverbände bestimmen ihre innere Struktur selbst.

    2. Die Kreis- bzw. Regionalvorstände sind demokratisch zu wählen. Der Vorstand besteht mindestens aus:

      1. dem Vorsitzenden

      2. dem oder den stellvertretenden Vorsitzenden,

      3. dem Schriftführer und

      4. dem Kassenführer

      Gibt es im Kreis- bzw. Regionalverband einen Vertreter des Jungen BPV und/oder einen Seniorenvertreter, so gehören diese dem Vorstand an.

    3. Die Wahl erfolgt mindestens zwei Monate vor der turnusmäßigen Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes.

    4. Die Kreis- bzw. Regionalverbände führen eine Jahreshauptversammlung durch. Der Geschäftsführende Vorstand ist vorher davon in Kenntnis zu setzen.

    5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Antrag von mindestens zwei Fünfteln der Mitglieder des Kreis- bzw. Regionalverbandes durchgeführt werden.

    6. Der Geschäftsführende Vorstand kann Vertreter zu den Versammlungen entsenden.

    7. Der Kassenführer verwaltet die Gelder des Kreis- bzw. Regionalverbandes entsprechend der Finanzordnung des Landesverbandes. Die Verwendung der Gelder obliegt den Beschlüssen des Vorstandes. Auf der Jahreshauptversammlung wird ein Kassenbericht erstellt, der von zwei gewählten Revisoren geprüft wird. Ein Mitglied des Kreis- bzw. Regionalvorstandes darf nicht Revisor sein.

§ 11 Leitungsgremien des Landesverbandes

Der BPV wird von folgenden Gremien geleitet:

  1. dem Landesverbandstag

  2. dem Landesvorstand

  3. dem Geschäftsführenden Vorstand.

§ 12 Der Landesverbandstag

Der Landesverbandstag ist das höchste beschließende Gremium des BPV.

  1. Teilnahmeberechtigt am Landesverbandstag sind:

    1. die Mitglieder des Landesvorstandes,

    2. die Leiter der Referate

    3. die Delegierten der Kreis- bzw. Regionalverbände (ein Delegierter pro angefangene 50 Mitglieder bei einer Gesamtmitgliederzahl von mehr als 2000, ein Delegierter pro angefangene 25 Mitglieder bei einer Gesamtmitgliederzahl bis 2000)

    4. Für die Erfassung der Mitgliederzahl werden der 30.06. und der 31.12.des Jahres vor dem jeweils stattfindenden Landesverbandstages bestimmt, so dass dieser Stichtag mindestens 6 Monate vor dem Verbandstag liegt.

    5. Gäste (Der Landesvorstand entscheidet über die Gästeliste)

  2. Der ordentliche Landesverbandstag tritt alle vier Jahre zusammen.

    1. Der Landesvorstand beschließt mindestens sechs Monate vorher Termin und Tagungsort.

    2. Die Einladung ist unter Beifügung der Tagesordnung und der Entwürfe der zu beschließenden Dokumente vier Wochen vorher an die Delegierten an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Post bzw. E-Mail-Adresse zu verschicken.

  3. Ein außerordentlicher Verbandstag ist einzuberufen auf Antrag

    1. des erweiterten Landesvorstandes

    2. von mehr als der Hälfte der Kreis- bzw. Regionalverbände

    3. von 25% der Einzelmitglieder

    4. Die Einladung muss den Kreis- bzw. Regionalverbänden 14 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung zugestellt werden.

    5. Werden Wahlen zum Geschäftsführenden Vorstand auf dem außerordentlichen Landesverbandstag durchgeführt, so findet der nächste darauf folgende ordentliche Landesverbandstag erst nach vier Jahren statt.

  4. Der Landesverbandstag ist zuständig für:

    1. die Beschlussfassung in allen Grundsatzfragen,

    2. die Feststellung der Richtlinien der Verbandsarbeit und der Haushaltsführung,

    3. die Entgegennahme und Bestätigung der Geschäfts- und Kassenberichte,

    4. die Entscheidung über eingebrachte Anträge,

    5. die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes,

    6. die Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer entsprechend der Wahlordnung,

    7. die Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsplanes,

    8. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge mithilfe einer Beitragsordnung,

    9. Satzungsänderungen.

  5. Die Arbeit des Landesverbandstages ist wie folgt geregelt:

    1. Der Landesverbandstag wird von einem Tagungspräsidium geleitet. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

    2. Der Landesverbandstag ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Delegierten anwesend sind und so lange die Beschlussfähigkeit nicht erneut festgestellt wurde.

    3. Bei Beschlussunfähigkeit wird innerhalb von drei Monaten unter Hinweis auf die Beschlussfähigkeit mit derselben Tagesordnung erneut eingeladen. In diesem Fall ist der Verbandstag unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig.

    4. Anträge an den Landesverbandstag sind schriftlich einzureichen.

    5. Antragsberechtigt sind stimmberechtigte Delegierte des Landesverbandstages, die Kreis- und Regionalverbände, der Geschäftsführende Vorstand, der Landesvorstand und der Erweiterte Landesvorstand.
    6. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten des Landesverbandstages.

    7. Weitere Verfahren regelt die Geschäftsordnung des Landesverbandstages.

§13 Der Landesvorstand

  1. Dem Landesvorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

    1. die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes,

    2. die Vorsitzenden der Kreis- bzw. Regionalverbände oder ihre Vertreter,

    3. die Leiter der Abteilungen,

    4. der Leiter der Rechtsstelle, der Leiter der Frauenvertretung, der Leiter der Schwerbehindertenvertretung, der Leiter der Seniorenvertretung.

  2. Der Landesvorstand tritt mindestens viermal im Jahr zusammen.

  3. Der Landesvorstand ist zuständig für:

    1. die Durchführung der Beschlüsse des Landesverbandstages,

    2. die Koordination der verbandspolitischen, bildungspolitischen, dienstrechtlichen und gewerkschaftlichen Aufgaben des Landesverbandes,

    3. Entscheidungen, die den Haushaltsplan, die Geschäftsführung und den Rechtsschutz betreffen und keinen Aufschub bis zum nächsten erweiterten Landesvorstand bzw. Landesverbandstag rechtfertigen,

    4. die Zustimmung zum Abschluss von Anstellungsverträgen,

    5. die Vorbereitung der Sitzungen des erweiterten Landesvorstandes und des Landesverbandstages,

    6. die Nominierung der Kandidaten für eine gemeinsame Liste bei den Wahlen zu den Personalräten außer zu den Wahlen für die Kreis- bzw. Regionalverbände nach § 10 Ziffer 2.4.

    7. die Wahl der Delegierten für die Bundesversammlung des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE).

    8. wählt den zusätzlichen Delegierten für die Bundesversammlung des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE), der durch die Zählgemeinschaft(en) zu benennen ist. Dies gilt nur, wenn der BPV eine Zählgemeinschaft mit einem weiteren VBE-Landesverband bildet und entsprechend der Abstimmung zwischen dem Präsidenten des BPV und der/des Vorsitzenden der zur Zählgemeinschaft gehörenden weiteren Landesverbandes oder –verbände den Delegierten stellt.

    9. nimmt den Delegierten der Zählgemeinschaft zur Kenntnis, wenn dieser von einem anderen Landesverband der Zählgemeinschaft delegiert wird. Die Kenntnisnahme kann auch über die genutzten Medien bekannt gegeben werden.

  4. Der Landesvorstand kann sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung geben.

  5. Vom Landesvorstand wird einmal jährlich ein erweiterter Landesvorstand einberufen, ausgenommen sind die Jahre, in denen ein ordentlicher Landesverbandstag stattfindet.
    1. Dem erweiterten Landesvorstand gehören an:

    1. die Mitglieder des Landesvorstandes,

    2. die Leiter der Referate.

    2. Der erweiterte Landesvorstand

    1. bestätigt den vom Geschäftsführenden Vorstand vorgelegten Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr,

    2. befindet über die Berufung der Abteilungsleiter sowie die Einrichtung von Referaten und die Berufung der Referatsleiter,

    3. nimmt zu Berichten des Geschäftsführenden Vorstandes Stellung,

    4. ist berechtigt, Anträge an den Landesverbandstag zu stellen,

    5. bearbeitet Vorschläge und Anträge der Kreis- bzw. Regionalverbände

    6. ist oberstes Beschwerdeorgan und nur dem Landesverbandstag rechenschaftspflichtig,

§ 14 Der Geschäftsführende Vorstand

  1. Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

    1. der Präsident,

    2. die Vizepräsidenten,

    3. der Schatzmeister,

    4. dieBeisitzer,

    5. der Vertreter des Jungen BPV als geborenes Mitglied.

  2. Der Geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  3. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt, dass die Vizepräsidenten den BPV nur bei Verhinderung des Präsidenten vertreten dürfen.

  4. Sachverständige oder Vorsitzende von Ausschüssen können zur Beratung des Geschäftsführenden Vorstandes herangezogen werden.

  5. Der Geschäftsführende Vorstand hat folgende Aufgaben:

    1. Er leitet den Landesverband nach den Grundsätzen der Satzung und den Beschlüssen der übergeordneten Gremien.

    2. Der Präsident und seine Vizepräsidenten vertreten den Landesverband nach außen.

    3. Der Geschäftsführende Vorstand nimmt die aus der Satzung entstehenden Rechte wahr und achtet auf ihre Einhaltung in allen Gremien des Landesverbandes.

    4. Der Geschäftsführende Vorstand bereitet die Sitzungen aller Gremien vor und lädt dazu ein.

    5. Der Präsident und seine Vizepräsidenten haben auf dem Landesverbandstag stets Rederecht.

    6. Der Geschäftsführende Vorstand hält die Verbindung zu den Organen des VBE und zu den Fachverbänden.

    7. Er ist dem Landesverbandstag und dem Landesvorstand in allen Punkten seiner Arbeit rechenschaftspflichtig.

  6. Der Geschäftsführende Vorstand kann sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung geben.

§ 15 Ausschüsse

  1. Abteilungen und Referate
    Über die Arbeitsinhalte und Anzahl der Abteilungen und Referate entscheidet der Landesvorstand. Die Mitglieder sind vom Landesvorstand zu bestätigen.

  2. Arbeitsausschüsse
    Arbeitsausschüsse werden zur Beratung dringender Probleme vorübergehend gebildet. Sie werden vom Geschäftsführenden Vorstand eingesetzt und geleitet.

  3. Fachgruppen
    Mitglieder mit gemeinsamen schul-, bildungs-, oder berufspolitischen Interessen können sich kreis- oder landesübergreifend zu einer Fachgruppe zusammenschließen. Dadurch wird die Zugehörigkeit zu ihrem Kreis- bzw. Regionalverband nicht beeinträchtigt.

§ 16 Rechtsschutz

  1. Der Rechtsschutz wird durch den jeweiligen Kreis- bzw. Regionalverband gewährleistet. Dazu stellt das Einzelmitglied einen schriftlichen Antrag Antrag auf Rechtsberatung oder Verfahrensrechtsschutz an den Leiter der Rechtsschutzstelle des BPV..

  2. Es gelten die Rechtsschutzordnung des VBE-Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung sowie die Rahmenrechtschutzordnung des dbb beamtenbund und tarifunion in der jeweils gültigen Fassung.

  3. Für den Fall der vorübergehenden Nichtbesetzung der Funktion des Leiters der Rechtsschutzstelle nimmt der Geschäftsführende Vorstand dessen Aufgaben wahr.

§ 17 Fachvertretungen

  1. Zur Förderung bestimmter Arbeitsfelder und zur Berücksichtigung spezifischer Probleme können aufgabenspezifische Fachvertretungen gebildet werden. Dies gilt insbesondere für die Förderung

    1. der Gleichstellung durch eine Frauenvertretung

    2. der Jugend- und Nachwuchsarbeit durch den Jungen BPV,

    3. der Interessen der Schwerbehinderten durch eine Schwerbehindertenvertretung
    4. der Seniorenarbeit durch eine Seniorenvertretung

  2. Über die Gründung, die Auflösung einer Fachvertretung, ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung entscheidet der Landesvorstand.

  3. Die Fachvertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Landesvorstandes bedarf.

  4. Der Vorsitzende der Fachvertretung wird durch den Landesvorstand berufen.

  5. Die Fachvertretung „Junger BPV“ ist ein eigenständiges Organ des BPV. Sie verwaltet ihre Finanzen selbstständig.
    BPV-Mitglieder mit einer Dienstzeit bis 10 Jahre ab Eintritt in den Vorbereitungsdienst werden dem Jungen BPV zugeordnet.

IV. Regularien

§ 18 Amtszeit und Wahl

  1. Die stimmberechtigten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes (nach §14 Ziffer 1.1-1.4) werden vom Landesverbandstag für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.

  2. Die Amtszeit endet mit der ordnungsgemäßen Entlastung durch den Landesverbandstag. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

  3. Die beratenden Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes (lt. §14 Ziffer 3) werden von diesem berufen und müssen vom Landesvorstand bestätigt werden.

  4. Treten der Geschäftsführende Vorstand oder Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit zurück, so bestellt der Landesvorstand Nachfolger für einen vorläufigen Geschäftsführenden Vorstand. Tritt der gesamte Geschäftsführende Vorstand gleichzeitig zurück, so führen die drei am längsten dem Landesvorstand angehörenden Mitglieder die Geschäfte des Geschäftsführenden Vorstandes bis zum nächsten Landesverbandstag weiter. Der nächste Landesverbandstag führt dann eine Neuwahl durch.

  5. Die Amtszeit kann durch Misstrauensantrag (Zweidrittel der stimmberechtigten Delegierten des Landesverbandstages) beendet werden. Eine Neuwahl hat unmittelbar zu erfolgen.

  6. Die stimmberechtigten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln und geheim gewählt.

  7. Einzelheiten regelt die Wahlordnung.

§ 19 Rechtsverhältnisse und Auflösung

  1. Der Vorstand sind der Präsident und seine Vizepräsidenten. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

  2. Die Auflösung erfolgt nur durch einen ordentlichen oder außerordentlichen Landesverbandstag mit satzungsändernder Mehrheit. Der Auflösungsantrag muss in der Einladung angekündigt werden.

  3. Bei Auflösung des BPV müssen alle Rechtsgeschäfte abgewickelt sein. Das Verbandsvermögen wird für wohltätige Zwecke im Sinne des Verbandes verwendet.

§ 20 Haftung

  1. Sind Mitglieder des BPV im Sinne des Verbandes tätig, so erhalten sie für ihre Aufwendungen keine pauschale Aufwandsentschädigung. Sie erhalten durch Kostennachweis einen Aufwendungsersatz.

  2. Sind Mitglieder des BPV im Rahmen ihrer Verbandsarbeit unentgeltlich tätig, haften sie dem BPV für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des BPV.

  3. Sind Mitglieder des BPV nach §20 Ziffer 2 einem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Verbandspflichten verursacht haben, so können sie vom BPV die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 21 Datenschutz

    1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
    2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
      1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
      2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
      3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
      4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
      5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
      6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
    3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§22 Allgemeine Bestimmungen

Die in dieser Satzung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Männer und Frauen.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch den Landesverbandstag am 17.11.2018 mit sofortiger Wirkung in Kraft.