Satzung des Brandenburgischen Pädagogen-Verbandes e.V.

 

 

 I. Grundsätze

 § 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Brandenburgischer Pädagogen-Verband (BPV). Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt dann den Zusatz "e.V.".
  2. Der Sitz des Vereins ist Cottbus.
  3. Der BPV bekennt sich zu den Werten und Normen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Der BPV ist Mitglied im Verband Bildung und Erziehung (VBE) der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Der BPV ist Mitglied im Deutschen Beamtenbund (dbb).

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

1. Der BPV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des BPV ist:

2.1 Förderung des gesamten Bildungswesens, der pädagogischen Wissenschaft und Praxis und der Einrichtungen, die diesen Bereichen dienen.

2.2 Förderung der wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Interessen der Mitglieder.

 

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

3.1 die Vertretung der wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Interessen der Mitglieder,

3.2 die Vertretung der Mitglieder bei der Gestaltung ihrer dienstrechtlichen Beziehungen und des Arbeitsplatzes,

3.3 die Vertretung der Interessen der Mitglieder bei der Weiterentwicklung und Modernisierung des Arbeitsrechts einschließlich des Tarif- und Versorgungsrechts,

3.4 den Einsatz für die Verbeamtung aller Pädagogen mit Hoch- und Fachschulabschluss als Regelfall.

 

4. Der BPV erfüllt seine Aufgaben durch

4.1 Wahrnehmung des Rechts der Mitarbeit an Gesetzentwürfen.

4.2 Wahrnehmung des Mitsprache- und Kontrollrechts bei grundsätzlichen bildungspolitischen und bildungsinhaltlichen Entscheidungen der Landesregierung Brandenburg.

4.3 Förderung und Unterstützung der Einzelmitglieder der Kreis- bzw. Regionalverbände durch:

4.3.1 Vertretung der tarifrechtlichen, dienstrechtlichen und sozialen Interessen der Lehrkräfte,

4.3.2 Vertretung der Interessen der Lehramtskandidaten und Lehramtsstudenten während ihrer Ausbildung,

4.3.3 Rechtsberatung und Rechtsschutz nach den Richtlinien der Rahmenrechtsschutzordnung des dbb beamtenbund und tarifunion und der Rechtsschutzordnung des VBE,

4.3.4 soziale und kulturelle Betreuung.

4.4 Wahrnehmung der kollektiven Interessen der Mitglieder ohne Beamtenstatus durch Unterstützung beim Abschluss von Tarifverträgen auf der Basis der Anerkennung des geltenden Tarif- und Schlichtungsrechts.

§4 Selbstlose Tätigkeit

Der BPV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der BPV ist ein Berufsverband ohne öffentlich- rechtlichen Charakter.

§5 Mittelverwendung

Die Mittel des BPV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des BPV.

 

§6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BPV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

II.Mitgliedschaft

 §7 Mitgliedschaft

Mitglied im BPV kann jede natürliche Person werden,

  1. die als Lehrer, Erzieher sowie pädagogischer Mitarbeiter in einer Bildungs- oder Erziehungseinrichtung im Land Brandenburg tätig ist.
  2. die sich als Lehramtskandidaten und Studierende auf einen pädagogischen Beruf, gemäß §7 Ziffer 1, vorbereiten.
  3. die als Mitglieder gemäß §7 Ziffer 1 in den Ruhestand versetzt wurden bzw. Rente beziehen.
  4. die zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden, deren Ernennung eine entsprechende Ehrenordnung regelt. Diese wird vom Landesverbandstag beschlossen.
  5. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim zuständigen Kreis- bzw. Regionalverband zu stellen.
  6. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des zuständigen Kreis- bzw. Regionalverbandes.
  7. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an den Landesvorstand zu, welcher dann endgültig entscheidet.
  8. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme, die Beitragspflicht mit dem Ersten des folgenden Monats.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied des Kreis- bzw. Regionalverbandes.
    Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Kalendervierteljahres gegenüber dem Vorstand des zuständigen Kreis- bzw. Regionalverbandes erklärt werden. Das Verbandseigentum muss zurückgegeben werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein den Zielen des BPV schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens drei Monaten. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag eines Kreis- bzw. Regionalverbandes der Geschäftsführende Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an den Landesvorstand zu, die schriftlich binnen eines Monats an diesen zu richten ist. Der Landesvorstand entscheidet endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt,

1.1 im Rahmen der Satzung bei der Gestaltung des Verbandslebens mitzuwirken und mitzubestimmen,

1.2 Anträge und Vorschläge in die Verbandsarbeit einzubringen,

1.3 bei Rechtsstreitigkeiten im Dienstverhältnis oder infolge des Eintretens für den Verband Rechtsberatung und Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen,

1.4 alle Angebote des BPV und seiner Dachverbände zu nutzen,

1.5 seine Mitgliedschaft in begründeten und durch den Kreis-bzw. Regionalverband genehmigten Fällen auf bestimmte Zeit ruhen zu lassen.

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich,

2.1 die Satzung des BPV zu wahren, Beschlüsse des Landesverbandes einzuhalten und sich für die Erfüllung der Aufgaben einzusetzen,

2.2 die festgelegten Beiträge termingerecht zu entrichten,

2.3 Veränderungen persönlicher und dienstlicher Art, die auf die Mitgliedschaft und die Beitragszahlung von Einfluss sind (Beförderungen, Versetzungen, Adressänderungen, Änderungen der Kontoverbindungen, usw.), sind dem BPV unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

  1. Die Mitglieder des BPV können für die Erfüllung besonderer Aufgaben ein Honorar erhalten. Über die Gewährung des Honorars dem Grunde nach und deren Höhe entscheidet der erweiterte Landesvorstand und in Jahren, in denen ein Landesverbandstag stattfindet, der Landesverbandstag.

 

§10 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt der Landesverbandstag und in Jahren, in denen kein Landesverbandstag stattfindet, der erweiterte Landesvorstand.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Die Kreis- bzw. Regionalverbände erhalten zum Begleichen ihrer Kosten einen Anteil des Beitragsaufkommens. Die Anteile werden mit der Beitragsordnung beschlossen.
  4. Die Kreis- bzw. Regionalverbände ohne Beitragsaufkommen erhalten auf Antrag zum Begleichen ihrer Kosten finanzielle Mittel, die mit dem Haushaltsplan beschlossen werden.
  5. Geldanlagegeschäfte dürfen nur mit Zustimmung des Landesverbandstages und in Jahren, in denen kein Landesverbandstag stattfindet, des erweiterten Landesvorstandes abgeschlossen werden. Für die Geldanlagegeschäfte, die ohne eine solche Zustimmung abgeschlossen wurden und mit Verlust enden, haften die Anleger persönlich.
  6. Die Beitragszahlung erfolgt über das SEPA-Lastschriftverfahren. Einzelheiten sind der Beitragsordnung zu entnehmen.

III. Organe des Verbandes und deren Aufgaben

 §11 Organe des Verbandes

Der BPV besteht aus Kreis- bzw. Regionalverbänden, die in Summe den Landesverband ergeben. Organe des Verbandes sind:

  1. auf der Ebene der Kreis- bzw. Regionalverbände deren Mitgliederversammlung und deren Vorstände,
  2. auf der Ebene des Landesverbandes der Landesverbandstag, der erweiterte Landesvorstand, der Landesvorstand und der Geschäftsführende Vorstand.
  3. Ausschüsse und Fachvertretungen, die für die inhaltliche Arbeit des Verbandes gebildet werden.

§12 Die Kreisverbände / Regionalverbände

  1. Kreis- bzw. Regionalverbände und ihre Mitglieder:

1.1 Innerhalb des Landes Brandenburg ist der Zusammenschluss von Kreis- bzw. Regionalverbänden zu einem neuen Regionalverband möglich. Dazu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung der betreffenden Kreis- bzw. Regionalverbände erforderlich. Der neue Regionalverband tritt in diesem Fall in die Rechte und Pflichten der ehemaligen Kreis- bzw. Regionalverbände ein.

1.2 Die Mitgliedschaft ist nur in einem Kreis- bzw. Regionalverband möglich.

  1. Aufgaben der Kreis- bzw. Regionalverbände

2.1 Die Kreis- bzw. Regionalverbände befassen sich mit allen sie betreffenden einschlägigen Fragen, die den Kreis bzw. den Kreisen, die sich zum Regionalverband zusammengeschlossen haben, betreffen.

2.2 Sie verhandeln mit den ihnen zugeordneten politischen und verwaltenden Stellen. Zur Unterstützung können Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes hinzugezogen werden.

2.3 In jeder Dienststelle benennen die zugehörigen Kreis- bzw. Regionalverbände einen Ansprechpartner für diese.

2.4 Die Kreis- bzw. Regionalverbände sichern für ihre Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht bei den Personalratswahlen. Sie nominieren Kandidaten für eine gemeinsame Liste in der Dienststelle auf einer gemeinsamen Konferenz der betreffenden Kreis- und Regionalverbände.

2.5 Durch Vorschläge an die Leitungsgremien bestimmen sie die Landesverbandsarbeit mit. Sie bestimmen die Delegierten für den Landesverbandstag und haben Antragsrecht. Jeder Kreis- bzw. Regionalverband hat auf dem Landesverbandstag Rederecht durch mindestens einen Vertreter.

2.6 Die Kreis- bzw. Regionalverbände führen Veranstaltungen durch. Über öffentliche Veranstaltungen ist der Geschäftsführende Vorstand vorher zu informieren.

  1. Leitung und Verwaltung der Kreis- bzw. Regionalverbände

3.1 Die Kreis- bzw. Regionalverbände bestimmen ihre innere Struktur selbst.

3.2 Die Kreis- bzw. Regionalvorstände sind demokratisch zu wählen. Der Vorstand besteht mindestens aus:

- dem Vorsitzenden,

- dem oder den stellvertretenden Vorsitzenden,

- dem Kassenführer.

Gibt es im Kreis- bzw. Regionalverband einen Schriftführer, einen Vertreter des Jungen BPV und/oder einen Seniorenvertreter so gehören diese dem Vorstand an.

Für weitere Aufgaben können zusätzliche Vorstandsmitglieder gewählt werden.

3.3 Die Wahl erfolgt mindestens zwei Monate vor der turnusmäßigen Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes.

3.4 Die Kreis- bzw. Regionalverbände führen eine Jahresmitgliederversammlung durch. Der Geschäftsführende Vorstand ist vorher davon in Kenntnis zu setzen.

3.5 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Antrag von mindestens zwei Fünfteln der Mitglieder des Kreis- bzw. Regionalverbandes durchgeführt werden.

3.6 Der Geschäftsführende Vorstand kann Vertreter zu den Versammlungen entsenden.

3.7 Der Kassenführer verwaltet die Gelder des Kreis- bzw. Regionalverbandes entsprechend der Finanzordnung des Landesverbandes. Die Verwendung der Gelder obliegt den Beschlüssen des Vorstandes. Auf der Jahresmitgliederversammlung wird ein Kassenbericht erstellt, der von zwei gewählten Revisoren geprüft wird. Ein Mitglied des Kreis- bzw. Regionalvorstandes darf nicht Revisor sein.

§ 13 Der Landesverbandstag

Der Landesverbandstag ist das höchste beschließende Organ des BPV.
1. Teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt am Landesverbandstag sind:

1.1 die Mitglieder des Landesvorstandes,

1.2 die Leiter der Referate

1.3 die Delegierten der Kreis- bzw. Regionalverbände (ein Delegierter pro angefangene 50 Mitglieder bei einer Gesamtmitgliederzahl von mehr als 2000, ein Delegierter pro angefangene 25 Mitglieder bei einer Gesamtmitgliederzahl bis 2000)

1.4 Für die Erfassung der Mitgliederzahl werden der 30.06. und der 31.12.des Jahres vor dem jeweils stattfindenden Landesverbandstages bestimmt, so dass dieser Stichtag mindestens 6 Monate vor dem Verbandstag liegt.

  1. Gäste sind teilnahmeberechtigt, aber nicht stimmberechtigt. Der Landesvorstand entscheidet über die Gästeliste.
  2. Der ordentliche Landesverbandstag tritt in jedem vierten Geschäftsjahr zusammen.

3.1 Der Landesvorstand beschließt mindestens sechs Monate vorher Termin und Tagungsort.

3.2 Die Einladung ist unter Beifügung der Tagesordnung und der Entwürfe der zu beschließenden Dokumente spätestens vier Wochen vorher an die Delegierten an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse zu verschicken.

  1. Ein außerordentlicher Landesverbandstag ist einzuberufen auf schriftlich begründeten Antrag

4.1 des erweiterten Landesvorstandes,

4.2 von mehr als der Hälfte der Kreis bzw. Regionalverbände,

4.3 von einem Drittel der Einzelmitglieder.

4.4 Die Einladung muss den Kreis- bzw. Regionalverbänden mindestens 14 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung zugestellt werden.

4.5 Werden Wahlen zum Geschäftsführenden Vorstand auf dem außerordentlichen Landesverbandstag durchgeführt, so findet der nächste, darauf folgende ordentliche Landesverbandstag erst im vierten darauffolgenden Kalenderjahr statt.

  1. Der Landesverbandstag ist zuständig für:

5.1 die Beschlussfassung in allen Grundsatzfragen,

5.2 die Feststellung der Richtlinien der Verbandsarbeit und der Haushaltsführung,

5.3 die Entgegennahme und Bestätigung der Geschäfts- und Kassenberichte,

5.4 die Entscheidung über eingebrachte Anträge,

5.5 die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes,

5.6 die Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer entsprechend der Wahlordnung,

5.7 die Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsplanes,

5.8 die Festlegung der Mitgliedsbeiträge mithilfe einer Beitragsordnung,

5.9 Satzungsänderungen.

  1. Die Arbeit des Landesverbandstages ist wie folgt geregelt:

6.1 Der Landesverbandstag wird von einem Tagungspräsidium geleitet. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

6.2 Der Landesverbandstag ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Delegierten anwesend sind und so lange die Beschlussfähigkeit nicht erneut festgestellt wurde.

6.3 Bei Beschlussunfähigkeit wird innerhalb von drei Monaten unter Hinweis auf die Beschlussfähigkeit mit derselben Tagesordnung erneut eingeladen. In diesem Fall ist der Verbandstag unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig.

6.4 Jeder nach § 13 Punkt 1. Teilnahmeberechtigte hat bei Abstimmungen eine Stimme.

6.5 Der Landesverbandstag ist nicht öffentlich.

6.6 Anträge an den Landesverbandstag sind schriftlich einzureichen.

6.7 Antragsberechtigt sind stimmberechtigte Delegierte des Landesverbandstages, die Kreis- und Regionalverbände, der Geschäftsführende Vorstand, der Landesvorstand und der Erweiterte Landesvorstand.

6.8 Satzungsänderungen und der Beschluss zur Auflösung des BPV bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Delegierten des Landesverbandstages.

6.9 Weitere Verfahren regelt die Geschäftsordnung des Landesverbandstages.

6.10 Über die Beschlüsse des Landesverbandstages ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter des Tagungspräsidiums und den Protokollanten zu unterzeichnen ist.

 

§14 Der Landesvorstand und der Erweiterte Landesvorstand

  1. Dem Landesvorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.1 die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes,

1.2 die Vorsitzenden der Kreis- bzw. Regionalverbände oder ihre Vertreter,

1.3 die Leiter der Abteilungen,

1.4 der Leiter der Rechtsstelle, ein Vertreter des Jungen BPV, der Leiter der Frauenvertretung, der Leiter der Schwerbehindertenvertretung, der Leiter der Seniorenvertretung.

  1. Der Landesvorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
  2. Der Landesvorstand ist zuständig für:

3.1 die Durchführung der Beschlüsse des Landesverbandstages,

3.2 die Koordination der verbandspolitischen, bildungspolitischen, dienstrechtlichen und gewerkschaftlichen Aufgaben des Landesverbandes,

3.3 Entscheidungen, die den Haushaltsplan, die Geschäftsführung und den Rechtsschutz betreffen und keinen Aufschub bis zum nächsten erweiterten Landesvorstand bzw. Landesverbandstag rechtfertigen,

3.4 die Zustimmung zum Abschluss von Anstellungsverträgen,

3.5 die Vorbereitung der Sitzungen des erweiterten Landesvorstandes und des Landesverbandstages,

3.6 die Nominierung der Kandidaten für eine gemeinsame Liste bei den Wahlen zu den Personalräten außer zu den Wahlen für die Kreis- bzw. Regionalverbände nach § 12 Ziffer 2.4.

3.7 die Wahl der Delegierten für die Bundesversammlung des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE),

3.8 wählt den zusätzlichen Delegierten für die Bundesversammlung des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE), der durch die Zählgemeinschaft(en) zu benennen ist. Dies gilt nur, wenn der BPV eine Zählgemeinschaft mit einem weiteren VBE-Landesverband bildet und entsprechend der Abstimmung zwischen dem Präsidenten des BPV und der/des Vorsitzenden der zur Zählgemeinschaft gehörenden weiteren Landesverbandes oder –verbände den Delegierten stellt,

3.9 nimmt den Delegierten der Zählgemeinschaft zur Kenntnis, wenn dieser von einem anderen Landesverband der Zählgemeinschaft delegiert wird. Die Kenntnisnahme kann auch über die genutzten Medien bekannt gegeben werden,

3.10 nimmt zu Berichten des Geschäftsführenden Vorstandes Stellung,

3.11 bearbeitet Vorschläge und Anträge der Kreis- bzw. Regionalverbände,

3.12 ist oberstes Beschwerdeorgan und nur dem Landesverbandstag rechenschaftspflichtig.

  1. Der Landesvorstand kann sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung geben.
  2. Vom Landesvorstand wird einmal jährlich ein erweiterter Landesvorstand einberufen, ausgenommen sind die Jahre, in denen ein ordentlicher Landesverbandstag stattfindet.

5.1 Dem Erweiterten Landesvorstand gehören an:

5.1.1 die Mitglieder des Landesvorstandes,

5.1.2 die Leiter der Referate.

5.2 Der Erweiterte Landesvorstand

5.2.1 bestätigt den vom Geschäftsführenden Vorstand vorgelegten Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr,

5.2.2 wählt zusätzliche Beisitzer für den Geschäftsführenden Vorstand,

5.2.3 entscheidet über die Berufung der Abteilungsleiter sowie die Einrichtung von Referaten und die Berufung der Referatsleiter,

5.2.4 nimmt zu Berichten des Geschäftsführenden Vorstandes Stellung,

5.2.5 beschließt Änderungen in der Beitragsordnung.

§15 Der Geschäftsführende Vorstand

  1. Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.1 der Präsident,

1.2 die Vizepräsidenten,

1.3 der Schatzmeister,

1.4 die Beisitzer.

  1. Der Geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt, dass die Vizepräsidenten den BPV nur bei Verhinderung des Präsidenten vertreten dürfen.
  3. Sachverständige oder Vorsitzende von Ausschüssen können zur Beratung des Geschäftsführenden Vorstandes herangezogen werden.
  4. Der Geschäftsführende Vorstand hat folgende Aufgaben:

5.1 Er leitet den Landesverband nach den Grundsätzen der Satzung und den Beschlüssen der übergeordneten Gremien.

5.2 Der Präsident und seine Vizepräsidenten vertreten den Landesverband nach außen.

5.3 Der Geschäftsführende Vorstand nimmt die aus der Satzung entstehenden Rechte wahr und achtet auf ihre Einhaltung in allen Organen des Landesverbandes.

5.4 Der Geschäftsführende Vorstand bereitet die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes, des Landesvorstandes, des Erweiterten Landesvorstandes und des Landesverbandstages vor und lädt dazu ein.

5.5 Der Präsident und seine Vizepräsidenten haben auf dem Landesverbandstag stets Rederecht.

5.6 Der Geschäftsführende Vorstand hält die Verbindung zu den Organen des VBE und zu den Fachverbänden.

5.7 Er ist dem Landesverbandstag und dem Landesvorstand in allen Punkten seiner Arbeit rechenschaftspflichtig.

§16 Ausschüsse

  1. Abteilungen und Referate
    Über die Arbeitsinhalte entscheidet der Landesvorstand. Die Mitglieder sind vom Landesvorstand zu bestätigen.
  2. Arbeitsausschüsse
    Arbeitsausschüsse werden zur Beratung dringender Probleme vorübergehend gebildet. Sie werden vom Geschäftsführenden Vorstand eingesetzt und geleitet.
  3. Fachgruppen
    Mitglieder mit gemeinsamen schul-, bildungs-, oder berufspolitischen Interessen können sich kreis- oder landesübergreifend zu einer Fachgruppe zusammenschließen. Dadurch wird die Zugehörigkeit zu ihrem Kreis- bzw. Regionalverband nicht beeinträchtigt.

§17 Rechtsschutz

  1. Der BPV gewährt seinen Mitgliedern Rechtsschutz in dienstrechtlichen bzw. arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und bei Studierenden entsprechend der ergänzenden Rechtsschutzordnung.
  2. Der Rechtsschutz wird durch die Rechtsschutzstelle gewährleistet. Dazu stellt das Einzelmitglied einen schriftlichen Antrag auf Rechtsberatung oder Verfahrensrechtsschutz an den Leiter der Rechtsschutzstelle des BPV. Dieser prüft das Rechtsschutzbegehren des Mitglieds.
  3. Es gelten die Rechtsschutzordnung des VBE-Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung sowie die Rahmenrechtschutzordnung des dbb beamtenbund und tarifunion in der jeweils gültigen Fassung und die ergänzende Rechtsschutzordnung des BPV.
  4. Für den Fall der vorübergehenden Nichtbesetzung der Funktion des Leiters der Rechtsschutzstelle nimmt der Geschäftsführende Vorstand dessen Aufgaben wahr.

§18 Fachvertretungen

  1. Zur Förderung bestimmter Arbeitsfelder und zur Berücksichtigung spezifischer Probleme können aufgabenspezifische Fachvertretungen gebildet werden. Dies gilt insbesondere für die Förderung

1.1 der Gleichstellung durch eine Frauenvertretung,

1.2 der Jugend- und Nachwuchsarbeit durch den Jungen BPV,

1.3 der Interessen der Schwerbehinderten durch eine Schwerbehindertenvertretung,

1.4 der Seniorenarbeit durch eine Seniorenvertretung.

  1. Über die Gründung, die Auflösung einer Fachvertretung, ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung entscheidet der Landesvorstand.
  2. Die Fachvertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Landesvorstandes bedarf.
  3. Der Vorsitzende der Fachvertretung wird durch den Landesvorstand berufen.
  4. Die Fachvertretung „Junger BPV“ ist ein eigenständiges Organ des BPV. Sie verwaltet ihre Finanzen selbstständig.
  5. Regularien

 §19 Amtszeit und Wahl

  1. Die stimmberechtigten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes nach §15 Ziffer 1.1-1.4 werden vom Landesverbandstag für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.
  2. Die Amtszeit endet mit der ordnungsgemäßen Entlastung durch den Landesverbandstag. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  3. Die beratenden Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes (lt. §15 Ziffer 4) werden von diesem berufen und müssen vom Landesvorstand bestätigt werden.
  4. Treten der Geschäftsführende Vorstand oder Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit zurück, so bestellt der Landesvorstand Nachfolger für einen vorläufigen Geschäftsführenden Vorstand. Tritt der gesamte Geschäftsführende Vorstand gleichzeitig zurück, so führen die drei am längsten dem Landesvorstand angehörenden Mitglieder die Geschäfte des Geschäftsführenden Vorstandes bis zum nächsten Landesverbandstag weiter. Der nächste Landesverbandstag führt dann eine Neuwahl durch.
  5. Die Amtszeit kann durch Misstrauensantrag (Drei Viertel der stimmberechtigten Delegierten des Landesverbandstages) beendet werden. Eine Neuwahl hat unmittelbar zu erfolgen.
  6. Die stimmberechtigten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln und geheim gewählt.
  7. Einzelheiten regelt die Wahlordnung.

§20 Rechtsverhältnisse und Auflösung

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  2. Die Auflösung erfolgt nur durch einen ordentlichen oder außerordentlichen Landesverbandstag mit satzungsändernder Mehrheit. Der Auflösungsantrag muss in der Einladung angekündigt werden.
    Der Präsident und seine Vizepräsidenten sind die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des BPV müssen alle Rechtsgeschäfte abgewickelt sein. Das Verbandsvermögen wird.an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Bildungswesens, der pädagogischen Wissenschaft und Praxis übergeben.

 

§21 Haftung

1. Sind Mitglieder des BPV im Sinne des Verbandes tätig, so erhalten sie für ihre Aufwendungen keine pauschale Aufwandsentschädigung. Sie erhalten durch Kostennachweis einen Aufwendungsersatz.

2. Sind Mitglieder des BPV im Rahmen ihrer Verbandsarbeit unentgeltlich tätig, haften sie dem BPV für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des BPV.

3. Sind Mitglieder des BPV nach § 21 Ziffer 2 einem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Verbandspflichten verursacht haben, so können sie vom BPV die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

 

§22 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

2.1 das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

2.2 das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

2.3 das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

2.4 das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

2.5 das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und

2.6 das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 23 Allgemeine Bestimmungen

Die in dieser Satzung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Männer, Frauen und Diverse.

§24 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch den Landesverbandstag am 08.10.2022 mit sofortiger Wirkung in Kraft.