Besoldungsanpassung – Hinweise zur Umsetzung

(rechtliche Grundlage: Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung im Land Brandenburg vom 10.Juli (GBbl. I Nr.14))

1. Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge – Übernahme des Tarifergebnisses

Die Zahlung soll mit den Septemberbezügen erfolgen, einschließlich der Nachzahlungen für Januar bis August (Erhöhung 2017 2,45%, 2018 2,85%).

2. Hebung der Eingangsämter (A13 g.D.)

Die Hebung erfolgt per Gesetz rückwirkend zum 01.08.2017. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig. Die Schulämter werden die P-Akten der Kolleginnen und Kollegen einzeln betrachten und ggf. die neue Zuordnung vornehmen. Bitte haben Sie etwas Geduld, falls Sie betroffen sind.

Die bisherige strikte besoldungsrechtliche Verwendungsregel wurde mit dem Gesetz aufgehoben. Damit ist für die Besoldung nur noch die Befähigung maßgeblich, unabhängig von der Schulstufe.

In den Hinweisen zum Gesetz führt das Ministerium der Finanzen aus, dass die Hebung erst ruhegehaltsfähig wird, wenn mindestens 2 Jahre Dienstzeit im neuen Eingangsamt erbracht wurden.

In Kürze sollen auch Hinweise für die entsprechenden Höhergruppierungen der Tarifbeschäftigten folgen. Nach den Grundsätzen der Entgeltordnung (Abschnitt 1) sind Tarifbeschäftigte in die Entgeltstufe einzugruppieren, die der Besoldungsgruppe mit der gleichen Befähigung im Beamtenverhältnis vergleichbar ist.

3. Nachzahlungsgesetz

Die Nachzahlungen für zu geringe Alimentation von 2004 bis 2014 beschränkt sich, anders als ursprünglich berichtet, auf die für diese Jahre offenen rd. 300 Widerspruchs- und Klageverfahren. Bitte prüfen Sie, ob Sie zu dieser Personengruppe gehören und wenden Sie sich ggf. an unsere Rechtsstelle. Der dbb bereitet entsprechende Musterklagen vor.

Die ZBB versendet zurzeit abschließende Bescheide zu alten Widersprüchen dazu.

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